Ernährungstherapie Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Eine Ernährungstherapie Verordnung kann in bestimmten Fällen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen oder bezuschusst werden. Welche Regelung gilt, hängt vor allem von der Erkrankung und der Art der Verordnung ab.

Bei Mukoviszidose und seltenen Stoffwechselerkrankungen

Für bestimmte Erkrankungen, insbesondere Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen, kann Ernährungstherapie als Heilmittel verordnet werden. In diesen Fällen erfolgt die Verordnung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt auf dem dafür vorgesehenen Heilmittel-Formular. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Leistung grundsätzlich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen. Eine gesetzliche Zuzahlung kann anfallen.

Bei anderen Erkrankungen

Bei anderen Erkrankungen (z.B. Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2 oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten) kann Ernährungstherapie unter bestimmten Voraussetzungen als ergänzende Leistung zur Rehabilitation werden. Hier handelt es sich in der Regel nicht um eine klassische Heilmittelverordnung. Die Ärztin oder der Arzt stellt stattdessen eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Ernährungstherapie aus.

Hier handelt es sich um eine sogenannte Satzungs- bzw. Kann-Leistung und bedeutet, dass die jeweilige Krankenkasse über die Kostenübernahme oder Bezuschussung entscheidet. Darum sollte man die Bescheinigung vor Beginn der Ernährungstherapie bei der Krankenkasse einreichen und sich die Kostenübernahme schriftlich bestätigen lassen.

Nicht jede Verordnung ist ein Kassenrezept

Nicht jede Erkrankung kann über eine Heilmittelverordnung für Ernährungstherapie abgerechnet werden. Eine ärztliche Verordnung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Krankenkasse die Kosten vollständig übernimmt.

Für eine Kostenübernahme oder Bezuschussung verlangen Krankenkassen häufig einen entsprechenden Qualifikationsnachweis der Ernährungstherapeutin oder des Ernährungstherapeuten. Der Begriff „Ernährungsberater/in“ ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt, darum immer vor Beginn der Beratung nach der beruflichen Qualifikation fragen und sich informieren, ob diese von der Krankenkasse anerkannt wird.

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